Problemfall Wechselmodell im Kindesumgang
Da in der heutigen Zeit oftmals beide Eltern berufstätig sind und sich gleichberechtigt an Betreuung und Ausbildung der Kinder beteiligen, ist das sogenannte Wechselmodell seit vielen Jahren juristischer Streitpunkt, sobald die Eltern getrennte Wege gehen.
Der BGH hat sich jetzt zum Az. XII ZB 601/15 mit einem Grundsatzurteil dazu eindeutig positioniert wie folgt:
Im gleichen Rang wie das bisherige „Residenzmodell“, bei dem ein Kind dauerhaft bei einem Elternteil wohnt und der andere ein Umgangsrecht eingeräumt erhält, soll gleichberechtigt das „Wechselmodell“ gelten. Bei diesem Modell soll das Kind in bestimmten Zeitabständen zwischen Vater und Mutter „pendeln“ und z. B. eine Woche bei der Mutter wohnen und die zweite Woche beim Vater.
Der BGH hat zumindest erklärt, dass dieses Wechselmodell rechtlich möglich ist, auch wenn ein Elternteil sich dagegen sträubt. Maßgeblich für solch ein Wechselmodell ist stets das Wohl des Kindes. Hierzu müssen die beteiligten Eltern ausführlich vortragen. Außerdem muss sich das Kind entsprechend artikulieren können.
Der BGH will offensichtlich unterbinden, dass Kinder und Umgangsregelungen als „Waffe“ verwandt werden. Das Kräfteverhältnis zwischen den Eltern soll bewusst nicht als „Kampf“ verstanden werden, sondern als sinnvolles Miteinander im Interesse des Kindes.
Kritiker sehen Probleme dahingehend, dass das Aufwachsen eines Kindes bei ständig wechselnden Aufenthaltsorten durchaus problematisch sein könnte. Ob tatsächlich Gerichte in der Lage sind, die für das Kind beste Variante zu eruieren, wird sicher in diversen Gerichtsverfahren zu klären sein. Die gründliche Vorbereitung solcher gerichtlicher Auseinandersetzungen wird – nicht zuletzt aus Kostengründen – notwendig sein, um die familiären Bindungen zum Kind und das Verhältnis zum anderen Elternteil für die Zukunft belastbar zu gestalten.